Streitverkündungsklage: Der Entscheid, mit dem das Gesuch zugelassen wird, präjudiziert die Zulässigkeit der Klage nicht
(E. 4.3.2) Mehrheitlich wird in der Lehre die Auffassung vertreten, der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage sei eine (qualifizierte, da von Gesetzes wegen der