Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im summarischen Verfahren: Grundsätze, Ausnahmen und Rechtsfolgen
Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich