Säumnis bei der Klageantwort im ordentlichen Verfahren und Beweiserhebung von Amtes wegen: Ein Zweifel kann einen weiteren verbergen
Die säumige Partei ist unter Vorbehalt der Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum