Die Auswirkungen der materiellen Rechtskraft auf die Zulässigkeit bzw. Begründetheit einer späteren Klage
Die Identität von Streitgegenständen beurteilt sich nach zwei Kriterien: den Klageanträgen einerseits und dem behaupteten Lebenssachverhalt andererseits (BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGer 4A_525/2021