Fernbleiben einer Partei von der Verhandlung: Rechtsfolge und Abhilfen
Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründen vermögen, allenfalls unter Vorbehalt von alters- oder krankheitsbedingten Ausnahmen, keine Wiederherstellung zu begründen. (E. 5.2) Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer von