ZPO-Revision 2025: Art. 407f nZPO
2024-N13 – Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangsbestimmung für die ZPO-Revision
Im Rahmen der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber mit Art. 407f eine besondere Übergangsbestimmung erlassen. Diese ist alles andere als selbstredend und wirft zahlreiche Fragen auf. Wir werden einleitend die Übergangsregelung zum Inkrafttreten der ZPO in Erinnerung rufen (1.), alsdann den Hintergrund der Revision der ZPO beleuchten (2.) und anschliessend untersuchen, wie Art. 407f auszulegen ist (3.). Dieser Beitrag bietet auch Gelegenheit, Praktikerinnen und Praktikern die Auswirkungen der sofortigen Anwendung bestimmter Bestimmungen zu erläutern (4.) und sie darauf aufmerksam zu machen, dass in gewissen Fällen ein Zuwarten mit der Klageerhebung ins Auge gefasst werden sollte (5.)