Häufung von Teilklagen und unbestimmte Rechtsbegehren: Die Röhren kommunizieren

BGer 4A_428/2018 vom 29.8.19 E. 4.3

Art. 86, 90. 58 Abs. 1 - HÄUFUNG VON TEILKLAGEN – UNBESTIMMTE RECHTSBEGEHREN – GRUNDSATZ „NE ULTRA PETITA“

Der Beschwerdeführer hält dafür, die für die Bestimmung des Gesamtschadens entwickelte Rechtsprechung [Vergleichsvorgehen bzw. Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“, das bei einer Klage auf Gewährung mehrerer Schadensposten Anwendung findet, vgl. BGE 123 III 115 E. 6d; 119 II 396 E. 2; 143 III 254 E. 3.3 i.f.; BGer 4A_642/2017 vom 12.11.2018 E. 7.2.3; 4A_54/2017 vom 29.1.2018 E. 6.3], sei bei Häufung von zwei Forderungsklagen in einer Teilklage nicht anwendbar. Soweit der Kläger in seinem Rechtsbegehren ohne weitere Angaben einen Gesamtbetrag verlangt hatte, konnte der Richter davon ausgehen, dass sich der beantragte Betrag nur auf einen der behaupteten Ansprüche bezog. Im Übrigen kann bei Bedarf berechtigterweise von einem impliziten eventualen Rechtsbegehren ausgegangen werden, wonach der für eine Position behauptete Betrag dann auf die andere zur Unterstützung der Klage angerufene Position abgewälzt wird, wenn das Gericht für die erste Position keinen Betrag anerkennen würde. Unter diesen Umständen verstiess die Vorinstanz nicht gegen den Dispositionsgrundsatz, indem sie sämtlichen Rechtsbegehren in Verbindung mit einer dieser Positionen entsprach, während sich die andere Position als unbegründet erwies. Somit erübrigt es sich, die Anzahl von Streitgegenständen zu prüfen.

2019-N28 – Häufung von Teilklagen und unbestimmte Rechtsbegehren: Die Röhren kommunizieren
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Der ehemalige Gesellschafter einer GmbH reicht eine Forderungsklage gegen den geschäftsführenden Gesellschafter dieser GmbH ein. Er macht eine Vereinbarung der Parteien geltend, gemäss der ihm Honorare für seinen Einsatz für verschiedene Projekte, insb. die sog. Projekte P1 und P2, zukommen sollen. In der Vereinbarung ist der für das Projekt P1 geschuldete Betrag, der vom Erfolg dieses Geschäfts abhängt, nicht bestimmt; für das Projekt P2 ist der – bedingt – geschuldete Betrag auf Fr. 35’000.- festgesetzt. Das Rechtsbegehren in der Klage lautet auf Zahlung von Fr. 37’900.-. Der Kläger behält noch ein Saldo von Fr. 17’500.- (Fr. 35’000.- /2) für das Projekt P2 und ein auf mindestens Fr. 80’000.- geschätztes Saldo für das Projekt P1 vor. Das Gericht heisst die Teilklage vollumfänglich gut. Gemäss seinem Entscheid hat der Kläger aufgrund des Projekts P1 Anspruch auf den ganzen verlangten Betrag, während ihm aus dem Projekt P2, das niemals zustande gekommen, nichts zusteht. Der Beklagte reicht vergeblich eine Berufung und dann eine Beschwerde ans BGer ein.

2 Der Beschwerdeführer bringt vor (E. 4.1), die Teilklage beziehe sich bis zum Betrag Fr. 17’500.- auf das Projekt P2, nämlich auf einen vom diesem zu unterscheidenden Anspruch, der sich aus dem Projekt P1 ergebe. Da keine Forderung aus dem Projekt P2 entstand, geht er davon aus, dass das Gericht die Klage bis zur Höhe dieses Betrags hätte abweisen müssen, statt den gesamten verlangten Betrag aufgrund des Projekts P1 zu gewähren.

3 Das BGer erinnert zunächst daran (E. 4.2.1), dass es den Parteien nach dem Dispositionsgrundsatz freisteht, zu bestimmen, was sie einklagen wollen; sie können insb. eine Teilklage (Art. 86 ZPO) und/oder eine Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) einreichen. Das Gericht ist an deren Rechtsbegehren gebunden (ne ultra petita, vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), was das Erfordernis präziser und bestimmter Rechtsbegehren mit sich bringt, sonst kann das Gericht die Grenze nicht kennen, innerhalb deren er entscheiden muss, und die Klage ist unzulässig. Allerdings kann der Richter auf der Grundlage impliziter Rechtsbegehren entscheiden. Lautet die Klage auf Schadenersatz inkl. Genugtuung, ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag und nicht durch die einzelnen behaupteten Schadensposten gebunden; es liegt ein einziger Streitgegenstand vor (sog. Praxis der „kommunizierenden Röhren“, vgl. E. 4.2.2 des Urteils und unten N 5; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3, insb. BGer 5A_713/2017 vom 7.6.2018 E. 4, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 13.9.2018). Schliesslich hat das BGer im Fall einer Teilklage auf Zahlung eines Gesamtbetrags, in der mehrere selbständige Ansprüche gehäuft worden waren, kürzlich darauf verzichtet, eine Präzisierung des Rechtsbegehrens in dem Sinne zu fordern, als es den Kläger davon befreit hat, die Reihenfolge und/oder den Umfang anzugeben, in denen jeder seiner Ansprüche zu prüfen sind; zur Begründung erwog es, es sei nur schwer voraussehbar, ob das Gericht einen oder mehrere Streitgegenstände aufzählen wird (BGE 144 III 452 E. 5.4, Anm. unter Art. 86, A.b.b., unter Art. 221 Abs. 1 lit. b, 1. und in Newsletter vom 4.10.2018; auch unten N 6).

4 Gemäss dem Kläger kann das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ dann keine Anwendung finden, wenn – wie dies seiner Meinung nach im vorliegenden Fall zutrifft – zwei (Teil-)Forderungsklagen gehäuft werden, wenn also zwei Streitgegenstände vorliegen. Das BGer (E. 4.3) hält jedoch fest, dass der Kläger in seinen Rechtsbegehren nur einen Gesamtbetrag ohne weitere Angaben verlangt hatte. Zudem konnte das Kantonsgericht mit Blick auf das Verhalten des Klägers im Laufe des Verfahrens davon ausgehen, dass sich das Rechtsbegehren auf Zahlung letztlich nur auf das Projekt P1 bezog. Im Übrigen kann bei Bedarf von einem impliziten eventualen Rechtsbegehren des Klägers ausgegangen werden, gemäss dem der nach den Behauptungen für das Projekt P2 verlangte Betrag auf die Position P1 abzuwälzen ist. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob nur ein Streitgegenstand oder mehrere Streitgegenstände vorliegen: Das Gericht konnte auf jeden Fall den gesamten verlangten Betrag aufgrund des Projektes P1 zusprechen.

5 In dieser Angelegenheit stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ auch auf eine Teilforderungsklage Anwendung finden kann, unabhängig davon, ob in dieser Klage mehrere, einen einzigen Streitgegenstand bildende Positionen oder mehrere, in einer Klagenhäufung angerufene Ansprüche umfasst werden. Wie das BGer betont, betraf die Praxis, in der dieses Vorgehen gefestigt wurde, ursprünglich Klagen auf Ersatz eines sich aus einem einzigen Unfallereignis ergebenden Schadens, der einen einzigen Streitgegenstand bildet und mehrere Positionen umfasst (BGE 119 II 396 u.w.H., Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.; vgl. bereits BGE 63 II 346 E. 4): Da das Gericht einzig an den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden ist, kann es in diesem Umfang für eine Position dann mehr als den geforderten Betrag zusprechen, wenn es für eine andere Position den geforderten Betrag nicht zuspricht. Seither wurde diese Praxis auf weitere Rechtsgebiete ausgedehnt (vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.: sich aus einer Körperverletzung ergebender Schaden und Genugtuung; Schaden aus Verletzung vertraglicher Pflichten; Bezahlung von Krankentaggeldern aufgrund einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung; nachehelicher Unterhalt; güterrechtliche Auseinandersetzung; Gewährung eines Notwegrechts gegen Entschädigung; Architektenhonorare). Allerdings weisen die Fälle Gemeinsamkeiten auf, aus denen zwei Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung abgeleitet werden können:

5a – Das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ findet auf einen einzigen Streitgegenstand Anwendung, der mehrere Positionen umfasst. Der Streitgegenstand besteht gemäss der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie aus dem Rechtsbegehren und dem diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (BGE 139 III 126 E. 3.2, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a.). Lautet das Rechtsbegehren auf Zahlung eines Gesamtbetrages, so ergibt sich aus den Tatsachenbehauptungen, ob diesem Rechtsbegehren ein einziger Lebenssachverhalt oder mehrere Lebenssachverhalte zugrunde liegen; im ersten Fall liegt ein einziger Streitgegenstand vor; im zweiten Fall liegt eine Klagenhäufung vor. Allerdings lässt sich der Begriff des Lebenssachverhalts nur schwer konkret bestimmen und kann erheblich variieren. Behauptet etwa der Kläger mehrere Schadensposten sowie Genugtuung aus dem gleichen Unfallereignis, behauptet er damit einen einzigen Lebenssachverhalt, und es liegt ein einziger Streitgegenstand vor (BGE 143 III 254 E. 3); behauptet er Boni aus drei unterschiedlichen Jahren, denen das gleiche Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, behauptet er damit drei unterschiedliche Lebenssachverhalte, und es liegen drei Streitgegenstände vor (BGE 142 III 683). Liegen mehrere Streitgegenstände (also eine objektive Klagenhäufung [Vereinigung « mehrere[r] Ansprüche »] i.S.v. Art. 90 ZPO) vor, ist das Gericht an den für jeden einzigen Anspruch behaupteten Betrag gebunden. Somit kann das Gericht auch dann nicht mehr für einen der Ansprüche gewähren, wenn er für einen anderen Anspruch weniger zuspricht (so kann das Gericht, das den verlangten Kindesunterhalt nicht vollumfänglich zuspricht, den Ehegattenunterhalt nicht über den dafür im Rechtsbegehren verlangten Betrag hinaus erhöhen: BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23.8.2017 E. 3.3.1, Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.). Da das Gericht gebunden ist, muss der Kläger, der mehrere Klagen (Ansprüche, Streitgegenstände) häuft, präzisieren, was er für jeden der behaupteten Ansprüche verlangt. Schliesst er nur auf Bezahlung eines Gesamtbetrags, ist dieses Rechtsbegehren unter Berücksichtigung seiner Behauptungen auszulegen (zur Auslegung der Rechtsbegehren vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.1). Im Rahmen einer Klagenhäufung, in der sämtliche behaupteten Ansprüche vereinigt werden (ordentliche Klagenhäufung: z.B. schliesst der Kläger auf vollständige Zahlung eines Mietrückstandes und auf vollständige Rückzahlung eines Darlehens), genügen Behauptungen, in denen der jeweilige Betrag jedes Anspruches angegeben wird, um die notwendigen Präzisierungen zu liefern. Derartige Behauptungen genügen zur Präzisierung des Rechtsbegehrens hingegen dann nicht, wenn die Klage auf Bezahlung nur eines Teils der verschiedenen behaupteten Ansprüche abzielt (s. unten N 6). Werden die Reihenfolge und der Umfang nicht angegeben, in denen jeder Anspruch verlangt wird, kennt das Gericht zwar den maximal zuzusprechenden Betrag, weiss aber nicht, inwieweit dieser Betrag auf die verschiedenen behaupteten Ansprüche anzurechnen ist, deren Gesamtbetrag den verlangten Betrag übersteigt.

5b – Der Kläger hat in seinen Rechtsbegehren selbst die verschiedenen Positionen seines Anspruchs nicht qualifiziert oder beschränkt (vgl. BGer 4A_534/2018 vom 17.1.2019 E. 5.2 m.H., Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3): Hat er diese Einschränkungen geliefert, ist das Gericht wie bei einer Klagenhäufung an den Gegenstand und den Betrag der Rechtsbegehren gebunden (vgl. z.B. BGer 4A_464/2009 vom 15.2.2010 E. 4.1 i.f.; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.2: BGer 4A_307/2011 vom 16.12.2011 E. 2.4).

6 Mit der Teilklage wird ermöglicht, entweder einen Teil eines Anspruchs (echte Teilklage) oder einen – und sogar mehrere – Anspruch (Ansprüche) unter mehreren weiteren (unechte Teilklage, die letztlich keine Teilklage, sondern ein Verzicht auf eine mögliche bzw. auf eine umfangreichere Klagenhäufung ist: Vgl. Bem. M. Heinzmann in zum Urteil BGer 4A_366/2017 vom 17.5.2018 in Newsletter vom 12.7.2018) oder einen Teil mehrerer unterschiedlicher Ansprüche (Häufung von Teilklagen) einzuklagen. Mit Bezug auf diese letzte Hypothese forderte das BGer in seiner neuen Rechtsprechung zunächst, dass der Kläger in seiner Klage präzisiert, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang er die einzelnen gehäuften Ansprüche geltend macht. Andernfalls ist die Klage mangels genügender Bestimmtheit der Rechtsbegehren unzulässig (BGE 142 III 683 E. 5.3.3. und 5.4, Anm. unter Art. 86, A.b.b., unter Art. 221 Abs. 1 lit. b, 1. und in Newsletter vom 17.11.2016, betreffend die Vereinigung mehrerer Ansprüche auf Zahlung jährlicher Boni in einer Teilklage; vgl. auch oben N 5a i.f.). Eine derartige Präzisierung der Rechtsbegehren erübrigt sich jedoch dann, wenn nur ein Teil eines einzigen Anspruches verlangt wird (echte Teilklage, so z.B. dann, wenn der Kläger verschiedene Schadens- und Genugtuungsposten aus dem gleichen Unfallereignis behauptet). Diesfalls liegt ein einziger Streitgegenstand und keine Klagenhäufung vor (BGE 143 III 254 E. 3 und BGer 4A_15/2017 vom 8.6.2017 E. 3.3, Anm. ibid. und in Newsletter vom 14.9.2017). Mit Blick auf die Schwierigkeit, in concreto zu bestimmen, ob es um einen einzigen Streitgegenstand oder um mehrere Streitgegenstände geht (vgl. oben N 3 und N 5a), hat jedoch das BGer in der Folge auf das im zit. BGE 142 aufgestellte Erfordernis der Präzisierung der Rechtsbegehren in allen Fällen einer Teilklage verzichtet (BGE 144 III 452 E. 2.4, Anm. ibid. und in Newsletter vom 4.10.2018). Nunmehr ist ohne Belang, ob der Kläger mit der Teilklage einen Teil eines mehrere Positionen umfassenden einzigen Anspruchs oder einen Teil mehrerer Ansprüche (Häufung von Teilklagen) geltend macht. In beiden Fällen ist die Reihenfolge und/oder der Umfang nicht zu präzisieren, in welcher (welchem) diese Positionen oder Ansprüche verlangt werden. Das heisst, das Gericht bestimmt dies, wenn es die Klage gutheisst. Hingegen muss der Kläger nach wie vor jeden einzelnen Anspruch oder jede einzelne Position genügend behaupten.

7 Die erste Rechtsfolge dieser Befreiung von der Pflicht, das Rechtsbegehren in der Teilklage zu präzisieren, besteht darin, dass die Parteien und das Gericht von der Prüfung befreit sind, ob ein einziger Streitgegenstand oder mehrere Streitgegenstände vorliegen. Eine weitere Rechtsfolge besteht darin, dass es nun dem Gericht obliegt, bei (Teil-)Gutheissung der Klage zu bestimmen, auf welche(n) gehäufte(n) Teilanspruch bzw. Teilansprüche der zugesprochene Betrag anzurechnen ist. Daraus folgt, dass das Gericht auch bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände einzig an den im Rechtsbegehren der Teilklage verlangten Gesamtbetrag gebunden ist. Das Gericht kann das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ anwenden und diesen Betrag (bei einer echten Teilklage) frei auf die verschiedenen Positionen des behaupteten Anspruchs oder (bei einer Häufung von Teilklagen) auf die verschiedenen behaupteten Ansprüche aufteilen. Somit ist nicht ganz klar, weshalb das BGer, obwohl es festhielt, der Kläger habe – wozu er berechtigt war – sein Rechtsbegehren nicht präzisiert (vgl. oben N 4), es als notwendig erachtete anzufügen, man könne davon ausgehen, der Kläger habe den Anspruch P1 und nicht (mehr) den Anspruch P2 geltend gemacht, oder er habe jedenfalls implizit eventualiter dahin geschlossen, dass der gesamte in der Teilklage verlangte Betrag auf den Anspruch P1 angerechnet wird. Möglicherweise ging das BGer davon aus, das gestellte Rechtsbegehren könne dennoch insofern als bestimmt erachtet werden, als der Kläger die Hälfte des Betrags «P2» bis zu seinem Parteivortrag explizit verlangt hatte (vgl. E. 4.3 des Urteils). Das Rechtsbegehren selbst war unbestimmt, jedoch konnte der Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls dazu führen, dieses Rechtsbegehren mit Blick auf die im Verfahren gelieferten Hinweise auszulegen.

8 Die Frage stellt sich dann, wenn der Kläger seine Rechtsbegehren präzisiert hat, obwohl er gemäss der Rechtsprechung dazu nicht mehr verpflichtet ist. Wie wir darauf bereits hingewiesen haben (vgl. Bem. zum zit. BGE 144 III 452 in Newsletter vom 4.10.2018), kann der Kläger an dieser Präzisierung ein Interesse haben. Denn ist das Rechtsbegehren unbestimmt, prüft das Gericht – das den Streitgegenstand in den Grenzen der Klage feststellt (N 7 oben) – in der Regel in erster Linie den Anspruch, der ihm am besten begründet erscheint. Schützt es diesen, und genügt dessen Betrag zur vollumfänglichen Gutheissung der Teilklage, wird der Kläger ziemlich sicher über seine Chancen aufgeklärt, in einem zukünftigen Prozess den allfälligen Saldo dieses Anspruchs zu erhalten, nicht aber über die Erfolgschancen seiner weiteren Ansprüche (vgl. z.B. den Sachverhalt im Urteil BGer 4A_571/2016 vom 23.3.2017 E. 3.1, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 17.05.2017; vgl. auch Bem. Hegetschweiler zum Urteil BGer 4A_15/2017 vom 8.6. 2017, SZZO 5/2017 Nr. 2002, N 4). Nun liegt aber einer der Vorteile einer Teilklage darin, einen « Pilotprozess » mit geringen Kosten führen zu können, und dadurch eine Prüfung der verschiedenen behaupteten Ansprüche zu erhalten. Will der Kläger sicherstellen, dass er eine derartige Prüfung erhält (was grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, vgl. Anm. unter Art. 86, A.b.a., insb. BGer 4A_111/2016 vom 24.6.2016 E. 4.6 und das neue Urteil BGer 4A_396/2018* vom 29.8.2019 E. 4.2.2 und 4.2.3), liegt es in seinem Interesse, sein Rechtsbegehren zu spezifizieren: Indem er präzisiert, in welchem Umfang er einen Teil jedes seiner Ansprüche verlangt, bindet er das Gericht, sodass es alle prüfen muss. Allerdings setzt sich der Kläger dem Risiko einer zumindest teilweisen Abweisung seiner Klage aus, wobei das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ diesfalls nicht anwendbar ist (oben N 5b). Um diesen Ausgang zu vermeiden, ist der Kläger aus Gründen der Vorsicht gut beraten, ein eventuelles Rechtsbegehren zu stellen, indem er bis zur Höhe sämtlicher Rechtsbegehren in der Teilklage auf Zuweisung des Anspruches schliesst, der ihm am besten begründet erscheint.

9 Allerdings scheint er im vorliegenden Urteil von der Stellung dieses eventuellen Rechtsbegehrens befreit gewesen zu sein. Denn mit der Annahme, der Kläger hätte – wie dies der Beklagte vorbrachte – die Zahlung des Anspruches P2 bis zum Betrag von Fr. 17’500.- verlangt, wird davon ausgegangen, der Kläger hätte jedenfalls implizit dahin geschlossen, dass der gesamte Betrag seiner Klage im Fall einer Abweisung auf den Anspruch P1 angerechnet wird (vgl. oben N 4). Bisher ist das BGer nur in offensichtlichen Fällen von impliziten Rechtsbegehren ausgegangen. So schliesst jener, der auf Zusprechung eines Betrags schliesst, implizit auf Zusprechung eines geringeren Betrags, ebenso wie jener, der auf vollständige Abweisung schliesst, implizit auf teilweise Abweisung schliesst (vgl. F. Hohl, Procédure civile, Teil I, 2. Aufl. 2016, N 1200–1202; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.1, insb. BGE 143 III 1 E. 4.1: Wer die vollständige Abweisung der Konventionalstrafe beantragt, schliesst implizit auf deren Herabsetzung). Die hier gewählte Lösung erstaunt ein wenig: Es liegt nicht nahe, dass jener, der ausdrücklich auf Zusprechung eines Betrags x aufgrund eines Anspruchs 1 sowie eines Betrags y aufgrund eines Anspruchs 2 schliesst, gleichzeitig implizit darauf schliessen würde, dass ihm bei Abweisung des Anspruchs 1 der Betrag x zusätzlich zum Betrag y aufgrund des Anspruchs 2 zugesprochen wird, was darauf hinausläuft, das Vorgehen der „kommunizierenden Röhren“ in einem Fall anzuwenden, in dem die Rechtsbegehren spezifiziert wurden (s. oben N 5b), und die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes deutlich einzuschränken. Da das Urteil nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist, erscheint es u.E. angezeigt, daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N28, Rz…

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