Die Mehrheit der Autoren geht davon aus, dass eine Klagenhäufung, die die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO verletzt, nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise, betreffend die Rechtsbegehren für die das angerufene Gericht nicht zuständig ist, zurückzuweisen ist. Ausserdem wird vertreten, dass das angerufene Gericht von Amtes wegen eine Trennung der Klagen gemäss Art. 125 lit. b ZPO anordnen kann, wenn die Klagenhäufung zwar die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO erfüllt, sich aber mit Blick auf eine rasche und effiziente Verfahrensleitung als nicht zweckdienlich erweist. Ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der beiden Klagen zuständig, verletzt die Klagenhäufung jedoch Art. 90 lit. b ZPO, scheint eine Trennung der Klagen prima vista die adäquate Lösung zu sein, um die Unregelmässigkeit ohne überspitzten Formalismus zu korrigieren. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine rigorosere Massnahme angeordnet werden sollte, welche darin besteht, einen teilweisen Nichteintretensentscheid zu fällen. Ein vollumfänglicher Nichteintretensenscheid wäre a fortiori überspitzt formalistisch.
2020-N11 Objektive Klagenhäufung : die Rechtsprechung entwickelt sich, der Gesetzgeber krebst zurück
Bem. Michel Heinzmann
1 An und für sich würde man dazu neigen, dem oben zusammengefassten Entscheid wenig Beachtung zu schenken, denn er wurde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG von der Einzelrichterin gefällt. Die Abteilungspräsidentin hielt die Beschwerde für offensichtlich unzulässig und erledigte diese mit einem Nichteintretensentscheid, dessen Rechtmässigkeit – wie wir sehen werden – fraglich ist (N 4).
2 Zunächst ist auf den Sachverhalt und die Prozessgeschichte zurückzukommen. Eine Arbeitnehmerin klagte auf Bezahlung eines Betrags von über 500’000 Fr., wobei sie etwas mehr als 20’000 Fr. auf des GlG stützte. Der Arbeitgeber beantragte Nichteintreten, weil die Forderung aus GlG dem vereinfachten Verfahren unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO) und daher nicht mit den anderen, im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Ansprüchen gehäuft werden kann (Art. 243 Abs. 1 e contrario ZPO i.V.m. Art. 90 ZPO). Das Arbeitsgericht Genf verwarf diese Einrede und die Cour de justice des Kantons Genf bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid, den es als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO qualifizierte (CJ/GE vom 15.9.2019 [C/2949/2018-5] E. 1).
3 Gemäss Art. 90 lit. b ZPO setzt die objektive Klagenhäufung voraus, dass für die verschiedenen Ansprüche dieselbe Verfahrensart anwendbar ist. Diese Voraussetzung wird insofern stark relativiert, als die Addition der Streitwerte der Ansprüche vor der Bestimmung des anwendbaren Verfahrens erfolgt (BGE 143 III 788 E. 4.2.3 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 11.1.2017). Wie die Genfer Cour de justice nach einer eingehenden Analyse zu Recht ausführt, können ausnahmsweise auch Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur unterschiedlichen Verfahrensarten unterliegen, gehäuft werden, sofern sie konnex sind (CJ/GE vom 15.9.2019 [C/2949/2018-5] E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Genfer Richter schliessen sich mit diesem Entscheid ihren Waadtländer Kollegen an, welche zum selben Schluss gekommen sind, wenn für die Ansprüche unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten gelten (TC/VD vom 23.4.2015 [HC/2015/362]).
4 Das Bundesgericht geht seinerseits davon aus, dass eine Verletzung von Art. 90 lit. b ZPO zu einer Klagetrennung nach Art. 125 lit. b ZPO führen sollte. Eine Klagetrennung setzt nun aber voraus, dass auf die in der Klage geltend gemachten Ansprüche eingetreten wird. Die skizzierte Lösung mag aus prozessökonomischer Sicht wünschenswert sein, mit der ZPO ist sie nicht vereinbar, denn die Wahl der richtigen Verfahrensart ist eine Eintretensvoraussetzung i.S.v. Art. 59 ZPO. Dies ergibt sich aus Art. 63 ZPO, welcher dem Kläger, der sich in der Verfahrensart getäuscht hat, zwecks Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit erlaubt, innerhalb von einem Monat seine Klage im richtigen Verfahren einzureichen. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass die erwähnte Bestimmung nur im Falle der Unzuständigkeit und der falschen Verfahrensart anwendbar sei, nicht aber, wenn eine andere Eintretensvoraussetzung fehlt (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Somit hat die Cour de justice des Kantons Genf den angefochtenen Entscheid zu Recht als Zwischenentscheid – betreffend das Eintreten – i.S.v. Art. 237 ZPO qualifiziert (N 2). Das Bundesgericht hätte die Beschwerde in Zivilsachen hingegen nicht mit der Begründung zurückweisen sollen, dass deren Gutheissung nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend hätte die Gutheissung der Beschwerde nämlich zu einem Teilentscheid geführt (Nichteintreten auf einen Teil der Klage), der bekanntlich eine Variante des Endentscheids ist (BGE 141 III 395 E. 2.2). Offen bleibt allerdings die Frage, ob die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt gewesen wäre, d.h. ob ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart worden wäre.
5 Im Entwurf zur Revision der ZPO vom 26. Februar 2020 (BBl 2020 2785) schlägt der Bundesrat vor, Art. 90 ZPO mit einem zweiten Absatz zu ergänzen. Dieser sieht im ersten Satz vor, dass «[d]ie Klagenhäufung […] auch zulässig [ist], wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht.» Im zweiten Satz hält er zudem fest: « Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.» Diese Ergänzungen sollen lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifizieren (Botschaft ZPO [2020], BBl 2020 2697, 2737). Ausserdem führt der Bundesrat aus, dass eine Häufung von Ansprüchen, die aufgrund ihrer Natur unterschiedlichen Verfahren unterliegen, weiterhin nicht möglich sei; als Beispiel erwähnt er die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage des GlG zusammen mit ordentlichen arbeitsrechtlichen Forderungen von mehr als 30’000 Fr. (ibid.). Es geht also genau um jene Situation, die dem kommentierten Entscheid zugrunde lag. Die apodiktische Feststellung des Bundesrats ist bedauernswert, zumal auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung und die in der Lehre geführte Diskussion mit keinem Wort eingegangen wird.
Zitationsvorschlag:
Michel Heinzman in Newsletter ZPO Online 2020-N11, Rz…