(Genehmigung einer vollständigen Scheidungsvereinbarung im Verfahren auf gemeinsames Begehren; Berufung einzig in Bezug auf vermögensrechtliche Fragen) – Wenn eine vollständige Scheidungsvereinbarung genehmigt wird, fallen die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien exakt zusammen, sodass der Streitwert [Art. 308 Abs. 2 ZPO] Fr. 0.- betragen und einzig das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehen würde. Allerdings würde dieser Gedankengang dazu führen, dass die Berufung und damit Noven (vgl. Art. 326 ZPO) dann stets ausgeschlossen würden, wenn eine vollständige Scheidungsvereinbarung in Frage gestellt wird. Zudem ist dies in Bezug auf den für eine Beschwerde ans BGer erforderlichen Streitwert wenig kohärent. Mit Blick auf die Bedeutung der Sache für die Prozessparteien kann ein derartiger Ausschluss der Berufung offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist keine eigentliche streitige Zivilsache. In diesem Verfahren stehen sich nicht Kläger und Beklagter gegenüber, sondern gibt es vielmehr Mitkläger, die das gleiche Rechtsbegehren stellen. Da die Vorschrift von Art 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht konzipiert wurde, um den Streitwert in einem derartigen eherechtlichen Verfahren zu bestimmen, ist diese Lücke in dem Sinn auszufüllen, dass der Streitwert nach den im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren bestimmt wird. Im Ergebnis folgt der Hof damit der von Fankhauser (in Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 29, N 8) geäusserten Lehrmeinung.
(N 5) Wie können die vermögensrechtlichen Teilgehalte einer genehmigten Scheidungsvereinbarung angefochten werden?
Bem. F. Bastons Bulletti
Zwei Ehegatten schliessen eine vollständige Vereinbarung über die Rechtsfolgen ihrer Scheidung ab, die vom Richter genehmigt wird. In der Folge erhebt der Ehemann einzig in Bezug auf den Unterhalt der Ehefrau Berufung, wobei er einen Willensmangel (Irrtum) sowie die Verletzung von Art. 279 ZPO bezüglich der Genehmigung der Vereinbarung durch den Richter rügt.
I. Vorab ist die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen:
Anders als der Scheidungspunkt, der nur mit Berufung und zwar einzig wegen Willensmängeln angefochten werden kann (vgl. Art. 289 ZPO), ist die genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (BGer 5A_74/2014 vom 5.8.2014 E. 2 m.H., Anm. unter Art. 279, B.2.). In der Regel ist die Berufung zulässig: Einerseits stellt die Vereinbarung keinen Vergleich i.S.v. Art. 241 ZPO dar, der einzig mit Revision anfechtbar ist (vgl. Anm. unter Art. 241, C. und Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO); die Vereinbarung wird in einem Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO genehmigt. Andererseits handelt es sich in der Regel insoweit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. 308 Abs. 2 ZPO, als der nicht vermögensrechtliche Aspekt überwiegt (vgl. Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 1., insb. BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007 E. 2.3). Es gibt jedoch Fälle, in denen einzig die in der genehmigten Vereinbarung geregelten vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung bestritten sind. In diesem Fall ist die Sache klar vermögensrechtlich i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO: Denn die Qualifikation als «vermögensrechtliche Angelegenheit» im Sinne dieser Bestimmung erfolgt mit Blick auf die Rechtsbegehren in der Berufung (vgl. Anm. ibidem, insb. BGer 5D_13/2017 vom 4.12.2017 E. 5.2).
Betrifft die Berufung eine vermögensrechtliche Angelegenheit, steht sie nur dann offen, wenn der Streitwert «der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren», d.h. der Wert der letzten, vor dem erstinstanzlichen Richter strittigen Rechtsbegehren, CHF 10’000.- übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO und Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Nun hält das KGer/FR aber fest, dieser Streitwert betrage hier Null, da vor dem Erlass des Entscheids kein Streit vorlag. Aus einer strikten Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZPO ergebe sich, dass der massgebende Streitwert von CHF 10’000.- in der vorliegenden Konstellation nie erreicht würde, womit die Berufung unzulässig wäre. Allerdings erwägt das KGer/FR, es sei in diesem Sonderfall auf den Streitwert der Berufungsanträge und nicht auf den (inexistenten) Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen.
Damit folgt das Gericht der von Fankhauser (FamKomm Scheidung, Aufl. 2017, Art. 289 ZPO N. 8) befürworteten Lösung, wonach sich der Streitwert nach den in der Berufung gestellten Rechtsbegehren bzw. nach dem angefochtenen Vereinbarungsgegenstand richtet, da im erstinstanzlichen Verfahren naturgemäss kein Streit vorlag. Der Autor begründet diese Lösung jedoch nicht.
Die geschilderte Konstellation ist nicht selten, und die Praxis scheint diesfalls von der Zulässigkeit der Berufung auszugehen, allerdings ohne eingehendere Prüfung der Frage (vgl. z.B. BGer 5A_96/2018 vom 13.8.2018 E. 2.2.3 betreffend die gleiche Hypothese wie im vorliegenden Fall, in der das BGer festhält, dass die Berufung angesichts des Streitwerts offenstand; vgl. auch TC/VD vom 14.1.2015 (HC/2015/59) E. 1b, wo davon ausgegangen wird, der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteige CHF 10’000.-, obwohl sich die Berufung ausschliesslich auf die in der genehmigten Vereinbarung geregelten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht).
Im Ergebnis erscheint uns diese Lösung gerechtfertigt. In den Fällen einer Scheidung mit vollständiger Vereinbarung wäre es kaum kohärent, die Berufung dann auszuschliessen, wenn die rechtmittelführende Partei einzig die finanziellen Teilgehalte des Entscheids anficht, während die Berufung dann stets offensteht, wenn die von der Vereinbarung oder den gemeinsamen Rechtsbegehren der Parteien geregelten nicht vermögensrechtlichen Aspekte (Scheidungspunkt, Besuchsrecht, elterliche Sorge usw.) ebenfalls angefochten sind. Da diesfalls die Angelegenheit nicht mehr (ausschliesslich) vermögensrechtlich ist, ist die in Art. 308 Abs. 2 ZPO vorgesehene Einschränkung nicht anwendbar. Die Parteien könnten sich veranlasst sehen, auch einen nicht vermögensrechtlichen Teilgehalt in Frage zu stellen, um überhaupt erst Berufung erheben zu können.
Es erscheint uns jedoch unrichtig, dass bei einer Berufung betreffend die in einer genehmigten Vereinbarung geregelten vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, d.h. im erstinstanzlichen Verfahren, Null beträgt. Der Ausdruck «Streitwert» gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO oder Art. 91 ff. ZPO impliziert zwar, dass die Sache vermögensrechtlicher Natur ist, d.h. einen Wert aufweist, nicht aber zwingend, dass ein Rechtsstreit vorliegt. Ansonsten hätten in der Regel die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, von denen einige vermögensrechtlicher Natur sind, mangels einer die Rechtsbegehren bestreitenden Gegenpartei einen Streitwert von Null. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr können diese Angelegenheiten einen Streitwert von mehr als CHF 10’000.- oder sogar einen für die Beschwerde in Zivilsachen ans BGer erforderlichen Streitwert von mehr als CHF 30’000.- aufweisen (vgl. für die Ausstellung eines Erbscheins, BGer 5A_570/2017 vom 27.8.2018 E. 1 [Beschwerde in Zivilsachen mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG als zulässig erachtet, wonach – wie nach Art. 308 Abs. 2 ZPO – der Wert der Rechtsbegehren massgebend ist, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren]; auch BGer 5A_395/2010 vom 22.10.2010 E. 1.2 (Festsetzung des Streitwerts gemäss Art. 51 BGG in einer Angelegenheit – der freiwilligen Gerichtsbarkeit – um Absetzung eines Willensvollstreckers]). Gleich verhält es sich, wenn der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren säumig ist und kein Rechtsbegehren stellt (vgl. BGer 5A_749/2016 vom 11.5.2017 E. 1, Anm. unter Art. 223 Abs. 2 [Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde in Zivilsachen in einer Scheidungsklage anerkannt, in der das Gericht trotz Säumnis des Beklagten der Ehegattin den von ihr verlangten Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert hatte]). Im Fall einer Scheidung auf gemeinsames Begehren schliesst damit das Fehlen eines Rechtsstreits um die Rechtsbegehren nicht aus, dass ein «Streit»wert i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO vorliegt und dass dieser Null übersteigt.
Da gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO auf den Streitwert «der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren» abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass dieser Streitwert, wenn im vorinstanzlichen Verfahren keine Bestreitung stattfand, jenem der Rechtsbegehren entspricht, die zuletzt einseitig – bzw., bei einer Scheidung mit Vereinbarung, gemeinsam – beim (mit der Genehmigung der Vereinbarung befassten) erstinstanzlichen Gericht in den vom Berufungskläger in Frage gestellten Punkten eingereicht wurden. Um die Anfechtung einer genehmigten Scheidungsvereinbarung gleich zu behandeln wie jene eines Urteils über streitige Scheidungsfolgen, ist u.E. allerdings nicht etwa – wie in der (hier nicht wiedergegebenen) Regeste des veröffentlichen Urteils festgehalten wird – der Wert des im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehrens massgebend, sondern die Differenz zwischen diesem Wert und jenem der vereinbarten und nunmehr bestrittenen Beträge (bei der Berufung gegen ein Urteil, in dem streitige Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden sind, ist die Differenz zwischen den jeweiligen von jeder Partei verlangten Beträgen massgebend, vgl. TC/FR vom 15.2.2012 (101 2012-35) E. 1b, Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Denn letztlich ist einzig der Wert massgeblich, über welchen im erstinstanzlichen Verfahren eine richterliche Beurteilung notwendig war (vgl. BK ZPO-Sterchi Art. 308 N 30). Im hier geprüften Sonderfall, in dem sich im erstinstanzlichen Verfahren die jeweiligen Rechtsbegehren der Parteien nicht unterschieden, ist u.E. auf den Wert abzustellen, über welchen das Berufungsgericht zu entscheiden hat; dieser umfasst die Beträge nicht, die vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen scheint das Gericht in casu gerade auf diesen Wert abgestellt zu haben, indem es darauf hinwies, dass der Unterhaltsbeitrag für die ehemalige Ehegattin (nämlich CHF 300.- pro Monat) gemäss den Berufungsanträgen im Mai 2021 enden sollte, während dieser Beitrag gemäss Scheidungsvereinbarung bis zum Mai 2037 geschuldet sein konnte. Würde man einzig das Rechtsbegehren des die Scheidungsvereinbarung bestreitenden Berufungsklägers berücksichtigen, würde dieser gegenüber den Ehegatten, die keine Vereinbarung abgeschlossen haben, in unlogischer Weise begünstigt: Je mehr sich diese im erstinstanzlichen Verfahren einer Einigung annäherten, desto geringer war der Unterschied zwischen ihren jeweiligen Ansprüchen und je weniger kann die Berufung offenstehen, insb. dann, wenn sich diese auf einmalige oder zeitlich recht begrenzte Leistungen bezieht.
Somit erscheint uns der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert in der hier erörterten Konstellation dann erreicht zu sein, wenn die Differenz zwischen dem Rechtsbegehren des Berufungsklägers und den in der genehmigten Scheidungsvereinbarung für die gleiche Sache vorgesehenen Beträgen mindestens CHF 10’000.- beträgt.
II. Zudem sind in Bezug auf die Anfechtung einer genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen drei Präzisierungen vorzunehmen:
1. Auch wenn der Rechtsmittelkläger durch den Entscheid – in dem seinem früheren Rechtsbegehren (auf Genehmigung der Vereinbarung) hypothetisch entsprochen wurde –formell nicht beschwert ist, ist er materiell beschwert, d.h. ist er in seiner Rechtsstellung betroffen, zumindest insoweit, als er im Bereich der Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung zulässige Rügen (vgl. unten, 2.) geltend macht. Daher ist seine Berufung unter dem Blickwinkel des Interesses am Rechtsmittel grundsätzlich zulässig.
2. Im Bereich der Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung stehen die Berufung oder die Beschwerde nicht im gleichen Umfang offen wie bei einer ordentlichen Berufung oder Beschwerde (vgl. Art. 310, Art. 320 ZPO). Zwar werden jene nicht wie die Berufung im Scheidungspunkt in einem Verfahren auf gemeinsames Begehren auf die Geltendmachung von Willensmängeln (Art. 289 ZPO), immerhin jedoch auf die Verletzung der in Art. 279 ZPO für die Genehmigung der Vereinbarung aufgestellten Voraussetzungen beschränkt (vgl. Anm. unter Art. 279, B.2. und unter Art. 289, C., insb. BGer 5A_187/2013 vom 4.10.2013 E. 5). Denn da die Vereinbarung ab ihrer Genehmigung – und sogar ab ihrem Abschluss, wenn dieser im Rahmen einer Scheidungsklage erfolgt (vgl. Anm. unter Art. 279, B.1., insb. BGer 5A_688/2013 vom 14.4.2014 E. 7.2.1) – nicht mehr widerrufen werden kann, kann keine Rede davon sein, vom Berufungs- oder Beschwerdegericht zu verlangen, einen Entscheid zu treffen, wie wenn diese Vereinbarung nicht bestünde, sondern hat das Gericht nur zu beurteilen, ob diese Vereinbarung gültig abgeschlossen und genehmigt worden ist, wobei es nötigenfalls die erstinstanzliche Einschätzung durch seine eigene ersetzen kann (vgl. Anm. unter Art. 289, C, insb. BGer 5A_721/2012 vom 17.1.2013 E. 3.3.1). Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Vereinbarung sei nicht gültig abgeschlossen oder genehmigt worden, kann es in der Sache nicht entscheiden, sondern nur feststellen, dass die Vereinbarung nicht genehmigt werden kann, und diese Genehmigung verweigern. Da das Scheidungsverfahren nicht auf diese Weise enden kann, ist Art. 288 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das Verfahren mangels Einigung kontradiktorisch fortgesetzt werden kann. Gerade dies entschied das KGer/FR im vorliegenden Fall, nachdem es festgehalten hatte, die Vereinbarung sei im angefochtenen Punkt nicht klar, und es diesbezüglich die Genehmigung verweigerte (vgl. nicht wiedergegebene E. 2.5.2).
3. Soweit der Rechtsmittelkläger zur Geltendmachung eines Willensmangels oder eines Grundes für die Verweigerung der Genehmigung i.S.v. Art. 279 ZPO Noven behaupten muss (z.B. behauptet er eine nach der Genehmigung der Vereinbarung eingetretene Änderung der Umstände, die den vereinbarten Unterhaltsbeitrag seiner Ansicht nach offensichtlich unangemessen macht, vgl. BGer 5A_121/2016 vom 8.7.2016 E. 4, Anm. unter Art. 279 Abs. 1 und Art. 289, C.; oder er entdeckt nach der Genehmigung der Vereinbarung eine vorbestehende Tatsache, aus der sich ihm zufolge ergibt, dass er die Vereinbarung unter dem Einfluss eines Grundlagenirrtums abgeschlossen hatte, vgl. BGer 5A_187/2013 vom 4.10.2013 E. 6, 7.1, 7.3, Anm. unter Art. 279 Abs. 1), kann er diese im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringen. Dazu ist er sogar gehalten, auf die Gefahr hin, dass diese Noven in einer späteren Abänderungsklage verwirkt sind (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2–5.4, Anm. in Newsletter vom 11.01.2017). Steht hingegen einzig die Beschwerde offen, sind Noven grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dennoch ist es diesfalls möglich, sie entweder in einem Revisionsverfahren (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn es um unechte Noven geht, oder in einer neuen Klage (auf Abänderung des Scheidungsurteils), wenn es sich um echte Noven handelt (zit. BGE 143 E. 5.2), vorzubringen. Da der mit Beschwerde anfechtbare Entscheid mit dessen Eröffnung sofort formell rechtskräftig wird (vgl. Anm. unter Art. 336), können sowohl die Revisionsklage (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO) als auch die Abänderungsklage sofort eingereicht werden, sobald das Novum bekannt wird. Dies wird umso zweckmässiger sein, als ein Abänderungsentscheid nicht über den Zeitpunkt der Einreichung der Klage hinaus zurückwirkt (vgl. Anm. unter Art. 284 Abs. 3, 3b.).
Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N5, Rz…